e) Als Folge des Urteils G. beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat. In Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV wurden die nachstehenden Bestimmungen eingeführt. (2) Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b) der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.