In einem weiteren Urteil vom 18. September 2018 (Bladt gegen die Schweiz; Nr. 7186/09) verneinte der EGMR hingegen in Bezug auf eine Beschwerdeführerin, die alleinstehend und ohne Kinder sich entschieden hatte, Teilzeit zu arbeiten, um mehr Freizeit zu haben, eine Verletzung der EMRK. Laut dem Gerichtshof sei in einer solchen Konstellation das nach Art. 8 EMRK geschützte "Familienleben" nicht tangiert. Wohl werde die betroffene Person anders behandelt als Vollzeitbeschäftigte; die Ungleichbehandlung sei aber in ihrem Entscheid begründet, Teilzeit zu arbeiten und stütze sich folglich nicht auf ein persönliches Merkmal.