8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs gelangte nun die gemischte Methode zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (BGE 144 I 21 E. 4.1 S. 25 f.). In einem weiteren Urteil vom 18. September 2018 (Bladt gegen die Schweiz; Nr. 7186/09) verneinte der EGMR hingegen in Bezug auf eine Beschwerdeführerin, die alleinstehend und ohne Kinder sich entschieden hatte, Teilzeit zu arbeiten, um mehr Freizeit zu haben, eine Verletzung der EMRK.