Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00389 vom 15. Dezember 2011 E. 4.2.2). Nachdem die Versicherte ihr Pensum im Verkauf nur zu 50 % ausgeübt hat und über keinen Aufgabenbereich verfügte (vgl. dazu oben E. 3), ist sie im Ergebnis rechtlich als Teilzeiterwerbende ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.