Letzteres freilich aus invaliditätsfremden Gründen, denn sie hatte laut eigener Aussage einfach keine für sie passende Arbeitsstelle gefunden. Aus IV-rechtlicher Sicht hat sich die Beschwerdeführerin somit freiwillig für die Arbeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop entschieden. Daher kann eine kaufmännische Tätigkeit nicht für die Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. Vielmehr ist diesbezüglich auf die tatsächlich ausgeübte Arbeit als Verkäuferin abzustellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00389 vom 15. Dezember 2011 E. 4.2.2).