b) Die Vorinstanz stellte in Bezug auf das Valideneinkommen auf die Verkaufstätigkeit ab, welche die Versicherte ab Juli 2015 für die F. ausgeübt und bei der sie im Rahmen ihres 50%-Pensums ein Einkommen von Fr. 2'145.-- im Monat erzielt hatte. Dieses Vorgehen der IV-Stelle war grundsätzlich sachgerecht. Wohl hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten IV-Verfahrens eine Umschulung absolviert zur kaufmännischen Angestellten mit Basis- und Kaderdiplom. Auf dem Beruf gearbeitet hatte sie aber nie. Letzteres freilich aus invaliditätsfremden Gründen, denn sie hatte laut eigener Aussage einfach keine für sie passende Arbeitsstelle gefunden.