Der Invaliditätsgrad entspreche der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und könne damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert werde, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde.