b) Mit Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (publiziert in: BGE 142 V 290) entschied das Bundesgericht, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen sei. Der Invaliditätsgrad entspreche der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und könne damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert werde, nicht übersteigen.