Eine EFL ist nach dem Gesagten entbehrlich. Eine solche ist nach der Praxis allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr war die zuständige Gutachterstelle wie gesehen in der Lage, für die Versicherte ein detailliertes und plausibel erscheinendes Zumutbarkeitsprofil zu erstellen.