Seite 16 jedenfalls rechtmässig, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt verneint hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1, mit Verweisen und 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4). Eine EFL ist nach dem Gesagten entbehrlich.