Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 9 Jahren, einer weitgehend erhaltenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, erscheint es so