5.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Anbetracht des von der D. erstellten Adaptionsprofils. Dieses wurde von der Gutachterstelle – wie schon oben (E. 3.2.5) aufgezeigt – folgendermassen umschrieben: Wechselbelastende Tätigkeit, wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wählen könne. Keine Arbeiten kniend und kauernd in unphysiologischer Stellung der Lendenwirbelsäule. Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und Tragen beidhändig beckennahe maximal 5 kg, nicht repetitiv. Keine Tätigkeiten mit feinmotorischen, grobe Kraft erfordernden oder repetierenden Tätigkeiten mit der (adominanten) linken Hand.