Seite 15 Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3, je mit Hinweisen). 5.3 Im hier zu beurteilenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit mit der Erstattung der B.-Expertise am 7. Juli 2022 fest. Im massgebenden Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 56 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von 9 Jahren.