7.2/78, S. 33). Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen – namentlich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar begründet. Im Sinne der Erkenntnisse aus dem Gutachten der D. ist zusammenfassend somit davon auszugehen, dass die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf Seite 14 nicht mehr arbeitsfähig ist, derweil für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % besteht.