4.3.3 Im Ergebnis spricht aus IV-rechtlicher Sicht nichts dagegen, auf das polydisziplinäre Gutachten der D. abzustellen. Die Expertise erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.8). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden der Versicherten wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt;