11). Soweit nun anscheinend der Hausarzt der Versicherten diese für ein aktuelles MRI angemeldet hat, wie dies in der Replik vom 1. Mai 2023 vorgetragen wird, ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2023 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Schliesslich sei noch auf den Aspekt der Therapieadhärenz eingegangen. Die D. erklärte, es hätten keine suffizienten Serumspiegel für Duloxetin, Amitriptylin und Oxycodon nachgewiesen werden können.