Im Sinne des Gesagten erscheint im Übrigen unzureichend dargetan bzw. nicht erstellt, dass sich das Gutachten auf veraltetes bzw. nicht mehr massgebliches Bildmaterial abgestützt hat. Der RAD hatte diesbezüglich auch erklärt, die bei der Versicherten bestehenden Diagnosen seien über die Jahre bekannt und entsprechend behandelt worden, weshalb die Gutachter nicht gehalten gewesen seien, neue Bilder anzufertigen (act. 11).