Sodann sei zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter der D. von einer ungünstigen Prognose ausgehe. Schliesslich verfüge die Versicherte auch nicht über die notwendigen Ressourcen, um eine allfällige Teilerwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Letztlich sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die IV-Stelle hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlassen müssen.