4.3 4.3.1 Im Folgenden geht es darum zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf das polydisziplinäre Gutachten der D. abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Expertise in verschiedener Hinsicht. Demnach liege bei ihr ein komplexer Gesundheitsschaden mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Insbesondere habe die Schmerzproblematik trotz Teilnahme an einem Schmerzprogramm nicht ausreichend behandelt werden können. Die Gutachter hätten sich auf veraltetes Bildmaterial gestützt. Sodann sei zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter der D. von einer ungünstigen Prognose ausgehe.