Ein Aufgabenbereich ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Arbeitstätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop zwar bloss zu einem Pensum von 50 % ausgeübt, doch fehlen Anhaltspunkte, dass eine Reduktion der Arbeit um 50 % zur Führung des Haushalts nötig gewesen wäre (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.4 und 9C_764/2010 vom 4. Februar 2011 E. 5.2).