7.2/94, S. 2). Der Entscheid der IV-Stelle ist insoweit korrekt, als darin die Versicherte für den Gesundheitsfall bloss als erwerbstätig eingestuft und damit gleichzeitig ein Aufgabenbereich verneint wird. Ein Aufgabenbereich ist nicht ersichtlich und wird auch von der Versicherten nicht geltend gemacht.