B. Am 20. Februar 2023 gelangte die Versicherte in Vertretung durch RA AA. beschwerdeweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 20. März 2023 erstattet (act. 6). Mit Replik vom 1. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9), des Gleichen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 22. Mai 2023. Letzterer Eingabe war noch eine ergänzende Stellungnahme des RAD vom 15. Mai 2023 beigelegt (act. 11). Erwägungen