Leidensadaptiert liege derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % vor (act. 7.2/78). Nachdem der RAD anlässlich einer Beurteilung vom 12. Juli 2022 die Auffassung vertreten hatte, auf das MEDAS-Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden (act. 7.2/81), erliess die IV-Stelle am 1. November 2022 einen Vorbescheid, in welchem sie der Versicherten gestützt auf den von ihr errechneten IV-Grad von 35 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 7.2/85). Daran hielt sie auch auf einen Einwand hin, den die Versicherte durch die von ihr beigezogene Rechtsanwältin AA. erheben liess, mit Verfügung vom 18. Januar 2023 fest (act. 7.2/91).