Im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten am 16. März 2021 mit, es seien derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich (act. 7.2/48). Am 3. November 2021 gab der RAD eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, zur Klärung des invalidisierenden Schweregrades