Seite 19 Aufgabenbereich hinzu, in welchem die Versicherte hypothetisch zu 70 % tätig wäre, errechnet sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %. Dieser berechtigt nicht zu einer IV- Rente. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen Rentenanspruch verneint hat, geschah dies demnach zurecht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.