5.5 Geht man nun wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich aus, so resultiert hier nach Massgabe des von jener im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbspensums von 30 % ein Teilinvaliditätsgrad von eben dieser Höhe. Rechnet man den Teilinvaliditätsgrad von 4 % (0.7 x 5.75 %) im