I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1). Bezogen auf die Versicherte könnte man mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – namentlich für den Fall, dass jene künftig noch zusätzliche Hilfe im Haushalt benötigen sollte – wohl sogar noch eine Ausdehnung der Familienmithilfe verlangen. g) Im Ergebnis spricht nichts dagegen, auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 9. August 2023 abzustellen. Ausgehend von der Gewichtung der einzelnen Aufgaben (vgl. dazu oben lit. b) ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich insgesamt zu 5.75 % eingeschränkt ist.