f) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts vom 9. August 2023 – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise – auf in allen Teilen nachvollziehbaren und überzeugenden Erhebungen der Verhältnisse vor Ort beruhen und dementsprechend die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine diesbezüglich zuverlässige Entscheidungsgrundlage erfüllen.