Heute werde dies von ihrem Sohn erledigt. Die Abklärungsperson bezifferte die anerkannte Einschränkung mit 0 %. Dies stellt sich insgesamt ebenfalls als nachvollziehbar dar. Bei den von der Versicherten einst ausgeführten Umgebungsarbeiten handelt es sich um eine Aufgabe, die nur gelegentlich anfällt, sodass hier unter Berücksichtigung der zumutbaren Familienmithilfe die Verneinung einer Einschränkung plausibel wirkt. Die Versicherte widerspricht in diesem Beschwerdeverfahren der betreffenden Annahme eine Einschränkung von 0 % auch gar nicht.