Die Beschwerdeführerin ist offenbar nur beim Tragen des Wäschekorbs auf Unterstützung angewiesen. Überdies erwog die Abklärungsperson in zutreffender Weise, Wäsche machen sei eine Arbeit, die nicht täglich anfalle, sodass die Beschwerdeführerin hier grösseren Spielraum habe, um auf ihre Beschwerdesituation Rücksicht zu nehmen. Im Bereich "Garten- und Umgebungspflege" verhält es sich anscheinend so, dass die Versicherte schon vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme nur beschränkt entsprechende Arbeiten übernommen hatte. Früher habe sie sich um das Unkraut gekümmert und den Zugangsweg zum Haus. Heute werde dies von ihrem Sohn erledigt.