Aus diesem Grund werde sie stets begleitet von ihrem Ehemann oder dem Ex-Partner oder ihrer Tochter. Diese Unterstützung kann unter die zumutbare Familienmithilfe subsumiert werden. Im Ergebnis erscheint so die Annahme einer Einschränkung von 10 % schlüssig. Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" resultiert laut dem Haushaltsabklärungsbericht keinerlei Einschränkung. Auch diese Annahme präsentiert sich als hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin ist offenbar nur beim Tragen des Wäschekorbs auf Unterstützung angewiesen.