Konkret übernimmt dieser das Kochen für den Sohn, den er gemeinsam mit der Versicherten hat, sowie das Staubsaugen. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist grundsätzlich aber gerade zu erwarten, dass alle Teil einer Hausgemeinschaft bildenden Personen, die dazu in der Lage sind, sich an der Führung des Haushalts beteiligen. Zudem ist es letztlich ja eben auch der eigene Sohn, für den der Ex- Partner der Versicherten kocht. Davon abgesehen hat die Abklärungsperson plausibel ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht im Prinzip selber in der Lage wäre zu staubsaugen, und diese hat dem nicht widersprochen.