Für den Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" gilt dasselbe. Auch dort unterstützt der Ehemann die Versicherte bei schweren Tätigkeiten, doch ist die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin weitgehend erhalten. Die Annahme einer Einschränkung von 10 % stellt sich unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen als sachgerecht dar. Die Versicherte bemängelt zwar, dass bei der Ernährung und bei der Wohnungspflege ein Beitrag ihres im gleichen Haushalt lebenden Ex- Partners berücksichtigt wird. Konkret übernimmt dieser das Kochen für den Sohn, den er gemeinsam mit der Versicherten hat, sowie das Staubsaugen.