Die Versicherte vermag in der Küche offenbar nach wie vor fast sämtliche Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme bestimmter schwerer Tätigkeiten, für die sie ihren Ehemann beizieht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie brauche für bestimmte Arbeiten länger, ist auf die bereits zitierte Praxis hinzuweisen, wonach die versicherte Person in erster Linie gehalten ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. E. 5.3). Für den Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" gilt dasselbe.