Betrachtet man die im Abklärungsbericht dargestellten Haushaltsaufgaben im Einzelnen, so erscheint es in Bezug auf den Bereich "Ernährung" nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Einschränkung von 5 % vorliegt. Die Versicherte vermag in der Küche offenbar nach wie vor fast sämtliche Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme bestimmter schwerer Tätigkeiten, für die sie ihren Ehemann beizieht.