e) Vorliegend kann festgestellt werden, dass die Haushaltsabklärung durch eine qualifizierte Person erfolgte, die Kenntnis der medizinischen Situation sowie der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Namentlich wurde den körperlichen Beeinträchtigungen der Versicherten, insbesondere der Tatsache, dass diese häufig an Durchfall leidet, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann und auch schneller ermüdet, hinreichend Rechnung getragen. Betrachtet man die im Abklärungsbericht dargestellten Haushaltsaufgaben im Einzelnen, so erscheint es in Bezug auf den Bereich "Ernährung" nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine Einschränkung von 5 % vorliegt.