Wenn der bald 18-jährige Sohn in die Selbständigkeit entlassen werde, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann allein leben. Es sei letztlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angeblich in der Lage sein soll, fast sämtliche Arbeiten in der Küche noch selbständig ausführen zu können. Dasselbe gelte ebenso für die Rubriken "Wohnungs- und Hauspflege", "Einkauf sowie weitere Besorgungen" und "Wäsche- und Kleiderpflege".