Seite 16 sei zudem Buchautor. Die Vorinstanz binde ausserdem den Vater des Sohnes der Versicherten gerne in die Arbeit im Zusammenhang mit der "Ernährung" ein. Diesen soll also ebenfalls eine Mitwirkungspflicht treffen, um die IV zu entlasten. Doch werde die bisherige Wohngemeinschaft nicht mehr eben lange dauern. Wenn der bald 18-jährige Sohn in die Selbständigkeit entlassen werde, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann allein leben.