Der Sohn kümmere sich um das Unkraut und den Zugangsweg zum Haus. Früher habe die Versicherte dies selber gemacht. Diese Tätigkeit könne sie nun aber nicht mehr ausüben, weil sie zu müde sei. Insgesamt – so die Abklärungsperson – könne im Bereich Garten- und Umgebungspflege keinerlei Einschränkung anerkannt werden. d) Die Versicherte äussert Kritik am Haushaltsabklärungsbericht. Sie bringt vor, ihren Ehemann treffe gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar eine Pflicht zur Mitwirkung, dies allerdings nicht im von der Vorinstanz geforderten Umfang. Der Ehemann führe stets noch eine eigene Kunstgalerie, wirke als Stiftungsrat, arbeite als Administrativbegleiter für F. und