Die Unterstützung bei den Einkäufen ("Tragen von schweren Gegenständen") falle unter die anrechenbare und zumutbare Unterstützung durch die Familienangehörigen. Hinsichtlich des Bereichs Wäsche und Kleiderpflege legte die Abklärungsperson dar, das Tragen der Wäsche (Wäschekorb) sei der Versicherten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Diese Mithilfe könne jedoch dem Ehemann angerechnet werden. Ansonsten seien keine Einschränkungen ausgewiesen. Es sei diesbezüglich namentlich zu berücksichtigen, dass Wäsche nicht jeden Tag gewaschen werden müsse.