Schwere Tätigkeiten (z.B. Betten machen) erledige die Versicherte gemeinsam mit ihrem Ehemann, welchem wiederum eine familiäre Mithilfe angerechnet werden könne. Bezüglich des Bereichs Einkauf und weitere Besorgungen ist dem Abklärungsberichts zu entnehmen, da die Versicherte aufgrund der Erkrankung und dem auftretenden Durchfall nicht alle Tätigkeiten selbständig ausführen könne, werde eine Einschränkung von 10 % anerkannt. Die Unterstützung bei den Einkäufen ("Tragen von schweren Gegenständen") falle unter die anrechenbare und zumutbare Unterstützung durch die Familienangehörigen.