Betreffend Wohnungs- und Hauspflege verhalte es sich laut der Abklärungsperson analog. Auch hier sei die Versicherte in der Lage, die meisten Arbeiten selbständig zu verrichten. Dort wo dies nicht möglich sei, erhalte sie Unterstützung durch ihre Familienangehörigen. Gewisse Reinigungsarbeiten könne die Versicherte aufgrund ihrer Narben nicht mehr erledigen. Staubsaugen wäre der Versicherten gesundheitsbedingt sicher möglich, doch werde diese Tätigkeit derzeit (bzw. seit längerem) vom arbeitslosen Exmann ausgeführt. Schwere Tätigkeiten (z.B. Betten machen) erledige die Versicherte gemeinsam mit ihrem Ehemann, welchem wiederum eine familiäre Mithilfe angerechnet werden könne.