5.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinischtheoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).