Rechtlich steht dem nichts entgegen. Selbst wenn nämlich im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass diese im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunfähig ist bzw. sie bei Annahme einer erhaltenen Restarbeitsfähigkeit nicht in der Lage wäre, diese auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad, wie sich anhand der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5) zeigt. Seite 13 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit bei der Versicherten eine Einschränkung im Aufgabenbereich, das heisst im Haushalt, besteht.