das Spital schildert dort zwar in der Tat, dass mit dem bisherigen Medikament nicht weitergefahren werden könne, doch zeigte es der Versicherten verschiedene alternative Therapieoptionen auf. Bezüglich der Einschätzungen des RAD darf aber immerhin nicht ausser Acht gelassen werden, dass nach der Rechtsprechung in Bezug auf den Beweiswert von Berichten von versicherungsinternen Ärzten erhöhte Anforderungen gelten (BGE 135 V 465 E. 4). Im Ergebnis ist deshalb offenzulassen, ob die ursprünglich vom Spital B. attestierte und vom RAD gestützte Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 % noch als aktuell angesehen werden kann. Rechtlich steht dem nichts entgegen.