So sei seit dem Dezember 2021 eine Vorstellung im Spital B. nicht mehr erfolgt. Zudem habe eine hausärztliche Behandlung im letzten halben Jahr nicht stattgefunden. Sodann nehme die Versicherte bei angeblicher Depression mit kognitiven Einbussen keine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Der RAD kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege wohl eher eine fragile Situation vor als eine relevante Verschlechterung (act. 8.2/71). Die Versicherte kritisiert die Feststelllungen des RAD. In diesem Beschwerdeverfahren bringt sie namentlich noch neue medizinische Tatsachen vor.