4.2 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Restarbeitsfähigkeit von 55 %. Sie stützte sich in dieser Hinsicht auf die Stellungnahme des RAD vom 15. Mai 2023 (vgl. dazu oben E. 4.1 lit. e), welcher es wie gesehen als korrekt erachtete, dass das Spital B. in seinem Arztbericht vom 13. Januar 2022 (vgl. E. 4.1 lit. b) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 % ausgegangen war. Die Beschwerdeführerin hält die Beurteilung der IV-Stelle für unzutreffend. Namentlich unter Verweis auf die Angaben ihrer Hausärztin Dr. E. vom 4. Mai 2022 bzw. vom 1. März 2023