Zusammenfassend bilde sich eine angebliche hochgradige invalidisierende Verschlechterung in keinster Weise therapeutisch ab und sei damit nicht schlüssig. Bei der Versicherten liege wohl eher eine fragile Situation vor, eine relevante Verschlechterung sei aber nicht plausibel. Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angehe, sei die Versicherte als Köchin aus Hygienegründen zu 100 % arbeitsunfähig, ebenso als Putzfrau. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei festzuhalten, dass die vom Spital B. taxierte Arbeitsunfähigkeit von 40 – 50 % nachvollzogen werden könne.