Trotz weggefallener Betreuungspflichten möchte die Beschwerdeführerin laut ihren damaligen Angaben offenbar gleichwohl nur sehr reduziert im Erwerb tätig sein. Immerhin erscheint es – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – angezeigt, dass man bei der Aufteilung Erwerb/Haushalt auf die aktuelle Erhebung gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht abstellt. Als massgebend zu qualifizieren ist mithin der dort ermittelte Anteil Erwerb von 30 % und nicht jene 25 %, die dem Mittelwert der sich aus dem Assessmentprotokoll vom 28. September 2020 ergebenden Spanne von 20 – 30 % entsprechen.