Laut dem IK-Auszug (act. 8.2/10) hatte die Beschwerdeführerin über die Jahre meist nur sehr bescheidene Einkünfte von einigen Tausend Franken erzielt. Diesbezüglich ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Versicherte eine Tochter mit Jahrgang 1996 und einen Sohn mit Jahrgang 2006 hat. Im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom Juni 2023 war ihr jüngeres Kind aber bereits 17 Jahre alt. Trotz weggefallener Betreuungspflichten möchte die Beschwerdeführerin laut ihren damaligen Angaben offenbar gleichwohl nur sehr reduziert im Erwerb tätig sein.